Ordentliche Kündigungen von Arbeitnehmern bedürfen bei den so genannten Kleinbetrieben grundsätzlich keiner Begründung. Trotzdem sind auch hier gewisse Regeln zu beachten. So hat das Bundesarbeitsgericht gerade wieder entschieden, dass schon bei vermuteten Verstößen gegen das Altersdiskriminierungsverbot eine Kündigung unwirksam sein kann (BAG v. 23.07.2015 - 6 AZR 457/14). Im Zweifel muss hier der Arbeitgeber beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt (§ 22 AGG). Kann er das nicht, macht er sich insbesondere schadensersatzpflichtig.